Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1: Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel
1. Der Vermieter übergibt den Mietgegenstand in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen und vollem Kraftstofftank.
2. Der Mieter verpflichtet sich,
a. den Mietgegenstand schonend und fachgerecht zu behandeln,
b. alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten,
c. den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen,
d. regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand befindet,
e. technische Mängel, sowie notwendige Inspektionsarbeiten unverzüglich nach Feststellung an den Vermieter zu melden.
3. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit, unter vorheriger Anmeldung, zu besichtigen und untersuchen.
§ 2: Übergabe des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
2. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs einen auf ihn ausgestellten Personalausweis oder Reisepass zur Identifizierung vorlegen.
3. Sofern der Mieter den Mietgegenstand an einen anderen Fahrer übergeht, verbleibt die Haftung beim Mieter.
4. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung dieser Mängel trägt dabei der Vermieter. Dieser kann die Beseitigung, unter Kostenübernahme, auch durch den Mieter vornehmen lassen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
5. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht.
6. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe durch grobe Fahrlässigkeit in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung, begrenzt auf die Höhe des täglichen Mietpreises, verlangen. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
§ 3: Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit von max. 8 Stunden täglich zugrunde.
2. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden ggf. zusätzlich berechnet.
3. Ein Zurückbehaltungs- und das Aufrechnungsrecht des Mieters besteht nicht.
4. Die Zahlung des Mietpreises (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte) erfolgt im Voraus für die komplette Mietdauer. Sofern der Mieter das Mietverhältnis verlängern möchte, ist dies nur unter gleichzeitiger Zahlung des zusätzlichen Mietpreises möglich.
5. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages oder der Rückgabe des Mietgegenstandes in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen.
6. Der Mieter hat dem Vermieter den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen.
7. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen.
8. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, seine Ansprüche gegen seinen
Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
9. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
10. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
§ 4: Unfälle, Diebstahl, Ordnungswidrigkeiten
1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter unverzüglich den Vermieter zu verständigen. Das gilt auch dann, wenn der Mietgegenstand gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
2. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf den Mietgegenstand einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden z.B. durch Falschbetankung, Schäden durch Verschalten, Verwindungsschäden, Bedienungsfehler, Überbeanspruchung des Gerätes. Schadenersatz für Beschädigungen, die aus unsachgemäßer Behandlung resultieren, macht der Vermieter direkt gegenüber dem Mieter geltend.
3. Der Mieter hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind und ist verpflichtet bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
4. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen, die er verursacht. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern,
Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich
solcher Verstöße vom Vermieter erheben.
§ 5: Stilliegeklausel
1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 1. Kalendertag diese Zeit als Stilliegezeit. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilliegezeit verlängert.
2. Der Mieter hat für die Stilliegezeit 75 % der entsprechenden vereinbarten zu zahlen.
3. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stilliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
§ 6: Rückgabe des Mietgegenstandes
1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. Für die Dauer der Vorenthaltung ist die Vermieterin berechtigt vom Mieter als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. § 545 BGB findet keine Anwendung.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
3. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ablauf der Mietzeit mit allen zu seiner
Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit vollgetankt an den Vermieter zurückzugeben.
4. Gibt der Mieter den Mietgegenstand vor Ende der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit zurück, ohne den Vermieter von der vorzeitigen Rückgabe zuvor in Kenntnis zu setzen, prüft der die Möglichkeit der Erstattung nicht genutzter Miettage.
5. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
6. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.
7. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
8. Der Umfang, der vom Mieter zu vertretenen Mängeln und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
9. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
§ 7: Kündigung
1. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen.
2. Der Vermieter kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
a. mangelnde Pflege des Mietgegenstandes
b. unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch
3. Sofern zwischen Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter:
a. Einen Mietgegenstand vorsätzlich beschädigt
b. dem Vermieter einen entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht
c. mit den Mietzahlungen mindestens 2 Werktage im Verzug ist
d. einen Mietgegenstand, ohne ausdrückliche Einwilligung des Vermieters, weitervermietet
e. einen Mietgegenstand bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt
4. Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Mietgegenstände inkl. Aller Schlüssel und sämtlichem Zubehör unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.
§ 8: Schlussbestimmung
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages müssen schriftlich erfolgen.
2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Mieter Kaufmann oder eine juristische Person ist der Hauptsitz des Vermieters Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
4. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
5. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Mieters werden ausgeschlossen.
MZ Dienstleistungen Stand 01/2020
